Anhang zur Schulordnung  
1. Hausordnung / Pausenhofordnung  
1 Besondere Verhaltensregeln  
1.1 Für Jacken und Mäntel müssen die Garderoben vor den Klassenzimmern genutzt werden.  
Wertgegenstände, Geldbeträge u.ä. müssen mit ins Klassenzimmer genommen werden. Für Verluste –  
auch bei zurückgelassenen Gegenständen – haftet die Schule nicht.  
Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben.  
1.2 In der Schule sind die Schüler gehalten ordentlich und dem Anlass und Zweck angemessen gekleidet  
zu erscheinen, Sportkleidung ist separat mitzubringen.  
1.3 Ist ein Lehrer zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht erschienen, meldet der  
Klassensprecher dies dem Lehrer der benachbarten Klasse, der Schulsozialarbeit und im  
Sekretariat.  
2 Pausenordnung  
Während der Pausen halten sich die Schüler auf dem Pausenhof auf.  
Ausgelassenes Toben, Raufen und Schneeballwerfen sowie Rad-, Mofa-, Cityroller, Skateboard und  
Inliner fahren kann auf dem Schulhof nicht geduldet werden, weil andere dadurch gefährdet werden.  
3 Maßnahmen bei Krankheit, Beurlaubung oder Unfall  
3.1 Im Krankheitsfall benachrichtigen die Erziehungsberechtigten das Sekretariat, gegebenenfalls die  
Ganztagesbetreuung vor Unterrichtsbeginn. Innerhalb von zwei Tagen ist eine schriftliche  
Entschuldigung nachzureichen. Dies gilt auch für den Fall, dass Kinder während des Unterrichts  
erkranken. In Einzelfällen kann auch schon ab dem 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest  
eingefordert werden.  
Bei ansteckenden/meldepflichtigen Krankheiten (z.B. Röteln, Masern, Läusen, …) muss die Schule  
sofort benachrichtigt werden.  
3.2 Die Freistellung vom Unterricht ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Sie ist rechtzeitig  
im Voraus schriftlich zu beantragen; für einen Tag beim Klassenlehrer, für zwei und mehr Tage  
beim Schulleiter.  
3.3 Arztbesuche sind möglichst in unterrichtsfreie Nachmittage zu legen.  
3.4 Unfälle im Schulbereich und auf dem Schulweg sind bald möglichst auf dem Sekretariat zu melden.  
Diese Hausordnung ist den Schülern zu Beginn jeden Schuljahres bekannt zu geben.  
3
2. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen  
Der § 90 Schulgesetz unterscheidet:  
A: Pädagogische Hilfen / Erziehungsmaßnahmen  
- Pädagogische Hilfen: Gespräch zwischen Lehrer und Schüler, ev. mit Gesprächspartnern, Mitschülern,  
Schulsozialarbeit, etc., mit sanktionsfreier Absicht.  
- Pädagogische Erziehungsmaßnahmen: Ermahnung, Verwarnung, Zuweisung eines besonderen Sitzplatzes,  
Pflichtarbeiten, Entzug eines ordnungswidrigen Gegenstandes, in besonderen Situationen Abholen  
durch die Erziehungsberechtigten.  
B: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen  
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags  
der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von  
Personen und Sachen innerhalb der Schule. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur dann in  
Betracht, wenn pädagogische Hilfen nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist  
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.  
Generell sollte eine Strafe in thematischem Zusammenhang mit dem Vergehen stehen und zeitnah  
verhängt werden.  
Vermerk:  
Ein Vermerk dient der Dokumentation des Schülerverhaltens.  
(Bei negativem Verhalten ist er die Vorstufe zum Eintrag.)  
Vermerke werden bei den Folgen der Einträge mitbetrachtet. Eine hohe Anzahl von Vermerken führt zu  
Einberufung der Klassenkonferenz.  
Eintrag:  
Der Klassenbucheintrag dient dazu eine Ordnungswidrigkeit festzuhalten. Klassenbucheinträge dienen  
der Dokumentation schuldhaften Verhaltens.  
Einen Eintrag ins Klassenbuch erhält,  
- wer den Unterricht schwänzt,  
- wer ohne Genehmigung das Schulgelände verlässt (auch Pausen und Hohlstunden),  
- wer gegen das Alkohol- und Rauchverbot verstößt,  
- wer sich gegenüber Mitschüler gewalttätig verhält oder deren Eigentum oder das der Schule mutwillig  
beschädigt,  
- wer trotz mehrfacher Ermahnung den Unterricht bewusst stört,  
- wer die Leistung im Unterricht verweigert,  
- wer sich gegenüber den Anweisungen des berechtigten Erwachsenen widersetzt und ihnen gegenüber  
ungebührlich benimmt,  
- wer Strafarbeiten nicht fertigt,  
- wer nicht zum Nachsitzen erscheint,  
- wer gegen die Schulordnung verstößt.  
4
Handhabung der Klassenbucheinträge  
Der Eintrag ins Klassenbuch erfolgt mit der Angabe der Ursache und dem Kurzzeichen des eintragenden  
Lehrers. Ein Klassenbucheintrag darf nicht aus einer Emotion heraus gegeben werden und ist dem  
betreffenden Schüler mitzuteilen. Der Klassenlehrer vermerkt mit fortlaufender Nummerierung die  
Anzahl der Einträge pro Schüler.  
Einträge verfallen am Ende des Schuljahres.  
Sowohl Vermerke wie auch Einträge müssen als solche im Klassenbuch benannt und rot unterstrichen  
werden!  
Folgen der Einträge  
Der erste Eintrag führt zur Benachrichtigung der Eltern und weiteren pädagogischen Maßnahmen.  
Der zweite Eintrag führt zur Benachrichtigung der Eltern, zum Elterngespräch und weiteren  
pädagogischen Maßnahmen.  
Der dritte Eintrag führt zur Benachrichtigung der Eltern und Einberufung der Klassenkonferenz, die  
über weitere Maßnahmen entscheidet.  
In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere wenn gegen das Verbot des Mitführens von  
Waffen, Drogen und anderer gesundheitsgefährdender Substanzen verstoßen wird, erfolgt ein  
sofortiger zeitweiliger Ausschluss.  
Die Schulsozialarbeit soll in der begleitenden Fallarbeit mit eingeschaltet werden.  
Maßnahmen bei schwerwiegenden Vergehen  
Bei groben Verstößen gegen Personen und Sachen behält sich die Schule vor, das Jugendamt oder den  
Jugendsachbearbeiter der Polizei einzuschalten.  
Sonderbestimmungen für Unterhaltungsmedien  
Die Nutzung mitgebrachter elektronischer Unterhaltungsmedien wie Handy, MP-Player, Playstation, ...  
auf dem gesamten Schulgelände ist grundsätzlich untersagt! Verstöße werden nach SchG §90 geahndet.  
Während einer Prüfung wird das Mitführen eines Handys als Täuschungsversuch gewertet.  
3. Raumordnungen  
Für die Fachräume werden die Raumordnungen von den Fachlehrern bekannt gegeben.  
5