2. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Der § 90 Schulgesetz unterscheidet:
A: Pädagogische Hilfen / Erziehungsmaßnahmen
- Pädagogische Hilfen: Gespräch zwischen Lehrer und Schüler, ev. mit Gesprächspartnern, Mitschülern,
Schulsozialarbeit, etc., mit sanktionsfreier Absicht.
- Pädagogische Erziehungsmaßnahmen: Ermahnung, Verwarnung, Zuweisung eines besonderen Sitzplatzes,
Pflichtarbeiten, Entzug eines ordnungswidrigen Gegenstandes, in besonderen Situationen Abholen
durch die Erziehungsberechtigten.
B: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags
der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von
Personen und Sachen innerhalb der Schule. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur dann in
Betracht, wenn pädagogische Hilfen nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Generell sollte eine Strafe in thematischem Zusammenhang mit dem Vergehen stehen und zeitnah
verhängt werden.
Vermerk:
Ein Vermerk dient der Dokumentation des Schülerverhaltens.
(Bei negativem Verhalten ist er die Vorstufe zum Eintrag.)
Vermerke werden bei den Folgen der Einträge mitbetrachtet. Eine hohe Anzahl von Vermerken führt zu
Einberufung der Klassenkonferenz.
Eintrag:
Der Klassenbucheintrag dient dazu eine Ordnungswidrigkeit festzuhalten. Klassenbucheinträge dienen
der Dokumentation schuldhaften Verhaltens.
Einen Eintrag ins Klassenbuch erhält,
- wer den Unterricht schwänzt,
- wer ohne Genehmigung das Schulgelände verlässt (auch Pausen und Hohlstunden),
- wer gegen das Alkohol- und Rauchverbot verstößt,
- wer sich gegenüber Mitschüler gewalttätig verhält oder deren Eigentum oder das der Schule mutwillig
beschädigt,
- wer trotz mehrfacher Ermahnung den Unterricht bewusst stört,
- wer die Leistung im Unterricht verweigert,
- wer sich gegenüber den Anweisungen des berechtigten Erwachsenen widersetzt und ihnen gegenüber
ungebührlich benimmt,
- wer Strafarbeiten nicht fertigt,
- wer nicht zum Nachsitzen erscheint,
- wer gegen die Schulordnung verstößt.
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